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   OVG Hamburg, 17.09.2008 - 2 So 103/08   

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OVG Hamburg, 17.09.2008 - 2 So 103/08 (https://dejure.org/2008,9091)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 2 So 103/08 (https://dejure.org/2008,9091)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2008 - 2 So 103/08 (https://dejure.org/2008,9091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einbeziehung einer neuen Ablehnung von Aufenthaltsrechten in anhängige Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Begrenzung eines Streitgegenstands einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Anwendbarkeit eines Aufenthaltsbegehrens aus humanitären Gründen auf Regelungen zum Bleiberecht für sog. Altfälle; Einbeziehung ablehnender Bescheide in das ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 166; ZPO § 114; VwGO § 173; GVG § 17 Abs. 1; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 104 a; VwGO § 91
    D (A), Verfahrensrecht, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, anderweitige Rechtshängigkeit, Verpflichtungsklage, Aufenthaltserlaubnis, Streitgegenstand, Aufenthaltszweck, Altfallregelung, Bleiberechtsregelung, Ablehnungsbescheid, Ausländerbehörde, Klageänderung, ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.09.2008 - 2 So 103/08
    Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226).

    Dieses Begehren ist nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen und erfasst damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der im Laufe des Prozesses erlassenen Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2006 vom 29. November 2006 bzw. nach der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführten Altfallregelung des § 104 a AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, a.a.O.; Urt. v. 27.6.2006, BVerwGE 126, 192, 194).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.09.2008 - 2 So 103/08
    Ein Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides als einem dem behaupteten Anspruch entgegenstehendes Hindernis ist daher für die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ebenso wenig notwendig wie eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 VwGO stattgebenden Urteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987, DVBl. 1987, 1004 f. m.w.N.; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn. 33, § 121 Rn. 30; Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 51; Gerhard in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand März 2008, § 113 Rn. 64), wenngleich beides in der Praxis aus Gründen der Klarstellung weitgehend üblich ist.

    In Anwendung dieser Grundsätze ist weiter geklärt, dass es keine Änderung des Streitgegenstands und deshalb auch keine nach § 91 VwGO zu beurteilende Klageänderung darstellt, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Ablehnungsbescheid im Laufe des Prozesses durch einen neuen Ablehnungsbescheid ersetzt und der Kläger nunmehr diesen als Angriffsgegenstand in das Verfahren einbezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.09.2008 - 2 So 103/08
    Dieses Begehren ist nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen und erfasst damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der im Laufe des Prozesses erlassenen Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2006 vom 29. November 2006 bzw. nach der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführten Altfallregelung des § 104 a AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, a.a.O.; Urt. v. 27.6.2006, BVerwGE 126, 192, 194).
  • OVG Niedersachsen, 07.09.2007 - 8 PA 83/07

    Erfordernis einer Beseitigung des Rechtscheins einer bindenden Entscheidung als

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.09.2008 - 2 So 103/08
    Es bedarf deshalb auch keiner isolierten Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid, um dem anderenfalls, d.h. bei Bestandskraft möglicherweise entstehenden - unzutreffenden - Eindruck zu begegnen, es läge unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens eine bindende Entscheidung vor (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2008, 2 So 111/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.9.2007, 8 PA 83/07, juris).
  • OVG Hamburg, 22.09.2009 - 3 Bf 7/06

    Anfechtung einer Ausweisungsverfügung; Berücksichtigung tilgungsreifer

    Dies kann im Falle einer bereits zugelassenen Berufung hinsichtlich einer auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gerichteten Klage dazu führen, dass auch nach Klageerhebung zusätzlich ergangene, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG ablehnende Bescheide in das Berufungsverfahren einbezogen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2008, 2 So 103/08, juris).
  • VG Hamburg, 17.08.2009 - 15 K 652/08

    Aufenthaltserlaubnis: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen

    Da aber sowohl Aufenthaltserlaubnisse, die auf § 25 AufenthG, als auch solche, die auf § 23 AufenthG oder auf § 104a AufenthG gestützt werden, humanitäre Aufenthaltserlaubnisse sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.9.2007, BVerwGE 129, 226 ff., Juris Rn. 42), umfasst der streitbefangene Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die Prüfung aller drei Anspruchsgrundlagen, wie es im übrigen auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid gesehen hat (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 17.9.2008, 2 So 103/08, Juris Rn. 3 f.).
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